1.1.2.: Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3

1.1.2.1. Einstufungskodierungen
1.1.2.1.1. Kodierungender Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
Die Einstufung für die einzelnen Einträge basiert auf den Kriterien des Anhangs I gemäß Artikel 13 Buchstabe a und wird in Form von Abkürzungen dargestellt, die für die Gefahrenklasse und die Gefahrenkategorie oder Gefahrenkategorien/-unterklassen/-typen innerhalb dieser Gefahrenklasse stehen.
Die Gefahrenklassen und die für die einzelnen Gefahrenkategorien einer Klasse verwendeten Abkürzungen sind in Tabelle 1.1 angegeben.


Tabelle 1.1

Gefahrenklasse

►C4  Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien ◄

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Unst. Expl.

Expl. 1.1

Expl. 1.2

Expl. 1.3

Expl. 1.4

Expl. 1.5

Expl. 1.6

▼M4

Entzündbare Gase

Flam. Gas 1

Flam. Gas 2

Chem. Unst. Gas A

Chem. Unst. Gas B

Aerosole

Aerosol 1

Aerosol 2

Aerosol 3

▼C1

Oxidierende Gase

Ox. Gas 1

Gase unter Druck

Press. Gas (1)

Entzündbare Flüssigkeiten

Flam. Liq. 1

Flam. Liq. 2

Flam. Liq. 3

Entzündbare Feststoffe

Flam. Sol. 1

Flam. Sol. 2

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

Self-react. A

Self-react. B

Self-react. CD

Self-react. EF

Self-react. G

Pyrophore Flüssigkeiten

Pyr. Liq. 1

Pyrophore Feststoffe

Pyr. Sol. 1

Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

Self-heat. 1

Self-heat. 2

►C4  Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln ◄

Water-react. 1

Water-react. 2

Water-react. 3

Oxidierende Flüssigkeiten

Ox. Liq. 1

Ox. Liq. 2

Ox. Liq. 3

Oxidierende Feststoffe

Ox. Sol. 1

Ox. Sol. 2

Ox. Sol. 3

Organische Peroxide

Org. Perox. A

Org. Perox. B

Org. Perox. CD

Org. Perox. EF

Org. Perox. G

►C4  Korrosiv gegenüber Metallen ◄

Met. Corr. 1

Akute Toxizität

Acute Tox. 1

Acute Tox. 2

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

▼M12

Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung

Skin Corr. 1

Skin Corr. 1A

Skin Corr. 1 B

Skin Corr. 1C

Skin Irrit. 2

▼C1

Schwere Augenschädigung/Augenreizung;

Eye Dam. 1

Eye Irrit. 2

Sensibilisierung der Atemwege/Haut

►M2   ►C3  Resp. Sens. 1, 1A, 1B ◄  ◄

►M2   ►C3  Skin Sens. 1, 1A, 1B ◄  ◄

Keimzell-Mutagenität

Muta. 1A

Muta. 1B

Muta. 2

Karzinogenität

Carc. 1A

Carc. 1B

Carc. 2

Reproduktionstoxizität

Repr. 1A

Repr. 1B

Repr. 2

Lact.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

STOT SE 1

STOT SE 2

STOT SE 3

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

STOT RE 1

STOT RE 2

Aspirationsgefahr

Asp. Tox. 1

Gewässergefährdend

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

Aquatic Chronic 2

Aquatic Chronic 3

Aquatic Chronic 4

Schädigt die Ozonschicht

►M2   ►C3  Ozone 1 ◄  ◄

(*1)   Siehe Anmerkung U in Abschnitt 1.1.3.

1.1.2.1.2. Kodierungender Gefahrenhinweise
Die gemäß Artikel 13 Buchstabe b zugeordneten Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang III angegeben. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen Buchstaben zur weiteren Differenzierung angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet:


H350i

Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

H360F

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H360D

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361f

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

H361d

Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360FD

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

H361fd

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Fd

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df

Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

1.1.2.2. Kennzeichnungskodierungen
In der Kennzeichnungsspalte werden die folgenden Elemente aufgeführt:
i) die Kodierungen der Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26;
ii) die Signalwortkodierung „Gef.“ für „Gefahr“ oder „Achtg.“ für „Achtung“ in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3;
iii) die Kodierungen der Gefahrenhinweise gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung;
iv) die Kodierungen für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden.
1.1.2.3. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE)
Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt 1.1.2.1.1 aufgeführt. In derselben Spalte der Tabelle 3 sind auch harmonisierte ATE angegeben. Hersteller, Einführer oder nachgeschaltete Anwender müssen die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte und die harmonisierten ATE für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches verwenden. Wenn ein ATE angewandt wird, ist die Additivitätsformel gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.3.6 zu verwenden. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Wenn harmonisierte ATE-Werte für akute Toxizität fehlen, ist der korrekte Wert anhand der verfügbaren Daten festzustellen.
Sofern nicht anders angegeben, sind die aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte als Gewichtsprozent, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Für den Fall, dass ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) für Stoffe harmonisiert wurde, die als gewässergefährdend in die Kategorie „Aquatic Acute 1“ oder „Aquatic Chronic 1“ eingestuft sind, wird dieser M-Faktor in Tabelle 3 in derselben Spalte wie die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Falls ein M-Faktor für die Kategorie „Aquatic Acute 1“ oder für die Kategorie „Aquatic Chronic 1“ harmonisiert wurde, ist jeder M-Faktor in derselben Zeile aufzuführen wie seine entsprechende Differenzierung. Wird in Tabelle 3 ein einziger M-Faktor angegeben und ist der Stoff in die Kategorien „Aquatic Acute 1“ und „Aquatic Chronic 1“ eingestuft, so ist dieser M-Faktor vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender für die Einstufung eines diesen Stoff enthaltenden Gemisches aufgrund seiner akuten und langfristigen Gewässergefährdung mithilfe der Summierungsmethode zu verwenden. Ist in Tabelle 3 kein M-Faktor angegeben, wird er auf der Grundlage der für den Stoff verfügbaren Daten vom Hersteller, Einführer oder nachgeschalteten Anwender festgelegt. Zur Festlegung und Verwendung des M-Faktors siehe Anhang I Abschnitt 4.1.3.5.5.5.