3.3.4.: Gefahrenkommunikation

3.3.4.1.

Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 3.3.5 zu verwenden.



Tabelle 3.3.5

Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/Augenreizung ()

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

GHS-Piktogramm

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Signalwort

Gefahr

Achtung

Gefahrenhinweis

H318: Verursacht schwere Augenschäden

H319: Verursacht schwere Augenreizung

Sicherheitshinweise — Prävention

P280

P264

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P305 + P351 + P338

P310

P305 + P351 + P338

P337 + P313

Sicherheitshinweise — Lagerung

 

 

Sicherheitshinweise — Entsorgung

 

 

(1)   Ist ein chemischer Stoff als Ätzwirkung auf die Haut (Unterkategorien 1A, 1B, 1C oder Kategorie 1) eingestuft, kann die Kennzeichnung für schwere Augenschädigung/Augenreizung entfallen, da diese Information bereits im Gefahrenhinweis für die Ätzwirkung auf die Haut der Kategorie 1 (H314) enthalten ist.