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Tabelle 2.2.1
Kriterien für entzündbare Gase
Kategorie |
Kriterien |
1 |
Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa: a) entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder b) in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze. |
2 |
Nicht in Kategorie 1 fallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 °C und einen Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen. |
Hinweis: Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen; siehe Kapitel 2.3. |
Tabelle 2.2.2
Kriterien für chemisch instabile Gase
Kategorie |
Kriterien |
A |
Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind |
B |
Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind |