2.10.: Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische

Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch
≥ 0,1 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorien 1 oder 1B, als Inhalationsallergen der Kategorien 1 oder 1B oder als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft ist, oder
≥ 0,01 % eines Stoffes, der als Hautallergen der Kategorie 1A, als Inhalationsallergen der Kategorie 1A eingestuft ist, oder
ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts für einen als Haut- oder Inhalationsallergen eingestuften Stoff, falls dieser unter 0,1 % liegt, oder
≥ 0,1 % eines Stoffes, der als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorien 1A, 1B und 2 oder als Stoff mit Wirkungen auf/über Laktation eingestuft ist, oder

 mindestens einen Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent bei nicht gasförmigen Gemischen und von ≥ 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen,

 

 der anderweitig als gesundheits- oder gefährlich für die Umwelt eingestuft ist oder

 für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt,

enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:
EUH210 — „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.“