3.4.3.: Einstufungskriterien für Gemische

3.4.3.1. Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen
3.4.3.1.1 Liegen für das Gemisch zuverlässige und qualitativ hochwertige Daten aus Erfahrungen beim Menschen oder aus geeigneten Studien an Versuchstieren vor, wie bei den Kriterien für Stoffe beschrieben, dann kann das Gemisch durch Ermittlung der Beweiskraft dieser Daten eingestuft werden. Bei der Bewertung der Daten zu Gemischen muss man sich sorgfältig vergewissern, dass die Ergebnisse in Bezug auf die Expositionshöhen schlüssig sind.
3.4.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
3.4.3.2.1 Wurde nicht das Gemisch selbst auf seine sensibilisierenden Eigenschaften geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsvorschriften des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.
3.4.3.3. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen
3.4.3.3.1 Das Gemisch ist als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen, wenn mindestens einer seiner Bestandteile als Inhalations- oder Hautallergen eingestuft worden ist und dessen Konzentration den jeweiligen allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für Feststoffe/Flüssigkeiten und Gase gemäß ►M2  Tabelle 3.4.5 ◄ erreicht oder übersteigt.
3.4.3.3.2. Einige Stoffe, die als Allergene eingestuft sind, können bei einzelnen Personen, die gegenüber dem Stoff oder Gemisch bereits sensibilisiert sind, eine Reaktion hervorrufen, wenn sie in einem Gemisch in Mengen enthalten sind, die unter den in ►M2  Tabelle 3.4.5 ◄ festgelegten Konzentrationen liegen (siehe Hinweis 1 zu ►M2  Tabelle 3.4.6 ◄ ).


Tabelle 3.4.5

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der entweder als Inhalations- oder als Hautallergene eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als

Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:

sensibilisierend für die Atemwege

Kategorie 1

hautsensibilisierend

Kategorie 1

fest/flüssig

gasförmig

alle Aggregatzustände

sensibilisierend für die Atemwege

Kategorie 1

≥ 1,0 %

≥ 0,2 %

 

sensibilisierend für die Atemwege

Unterkategorie 1A

≥ 0,1 %

≥ 0,1 %

 

sensibilisierend für die Atemwege

Unterkategorie 1B

≥ 1,0 %

≥ 0,2 %

 

hautsensibilisierend

Kategorie 1

 

 

≥ 1,0 %

Hautsensibilisierend

Unterkategorie 1A

 

 

≥ 0,1 %

hautsensibilisierend

Unterkategorie 1B

 

 

≥ 1,0 %


Tabelle 3.4.6

Konzentrationsgrenzwerte für die Auslösung einer allergischen Reaktion durch Bestandteile eines Gemisches

Bestandteil eingestuft als

Konzentrationsgrenzwerte für die Auslösung einer allergischen Reaktion

Sensibilisierend für die Atemwege

Kategorie 1

Hautsensibilisierend

Kategorie 1

fest/flüssig

gasförmig

alle Aggregatzustände

sensibilisierend für die Atemwege

Kategorie 1

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

 

sensibilisierend für die Atemwege

Unterkategorie 1A

≥ 0,01 % (Hinweis 1)

≥ 0,01 % (Hinweis 1)

 

sensibilisierend für die Atemwege

Unterkategorie 1B

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

 

hautsensibilisierend

Kategorie 1

 

 

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

hautsensibilisierend

Unterkategorie 1A

 

 

≥ 0,01 % (Hinweis 1)

hautsensibilisierend

Unterkategorie 1B

 

 

≥ 0,1 % (Hinweis 1)

Hinweis 1:

Dieser Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion wird für die Anwendung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt 2.8 eingesetzt, um bereits sensibilisierte Personen zu schützen. Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der diese Konzentration erreicht oder überschreitet, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bei sensibilisierenden Stoffen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert unter 0,1 % ist der Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts festzulegen.