In Teil 2 dieses Anhangs werden allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen auf Unionsebene vorgeschlagen und begründet wird.
In Teil 3 dieses Anhangs sind gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Unionsebene erstellt wurde. Die Einstufungen und Kennzeichnungen in Tabelle 3 beruhen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung.