Artikel 23: In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:
a)ortsbewegliche Gasflaschen;
b)Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;
c)Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;
d)Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;
e)explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;