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Monitor substances in REACH with EcoMole Watchdog.
— Vorschlag
— Der Vorschlag umfasst die Identität des/der betreffenden Stoffe/-s und die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung.
— Begründung der vorgeschlagenen Einstufung und Kennzeichnung
— Die verfügbaren Informationen sind mit den Kriterien des Anhangs I Teile 2 bis 5 unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze in Teil 1 zu vergleichen und in dem Format, das in Teil B des Stoffsicherheitsberichts des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegt ist, zu dokumentieren.
— Begründung für andere Wirkungen auf Gemeinschaftsebene
— Für andere Wirkungen als karzinogene, keinzellmutagene, reproduktionstoxische und die Atemwege sensibilisierende Wirkungen muss begründet werden, dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Dies gilt nicht für Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 98/8/EG.