3.3: Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
3.3.1. Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein. Die äußere Verpackung muss die Anforderungen von Abschnitt 3.3.2. und die auflösbare Verpackung die Anforderungen von Abschnitt 3.3.3 erfüllen.
3.3.2. Die äußere Verpackung muss:
i) undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;
ii) unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 mit dem Warnhinweis P102 „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;
iii) ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;
iv) unbeschadet der Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:
a) Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;
b) seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.
3.3.3. Die auflösbare Verpackung muss:
i) eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;
ii) den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;
iii) unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.