3.10.3.: Einstufungskriterien für Gemische

3.10.3.1. Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen
In die Kategorie 1 wird ein Gemisch auf der Grundlage zuverlässiger und hochwertiger Erfahrungen beim Menschen eingestuft.
3.10.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
3.10.3.2.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Aspirationsgefahr geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden. Wird der für das Verdünnungsprinzip geltende Übertragungsgrundsatz angewandt, muss die Konzentration ►C4  des/der aspirationstoxischen Stoffe/-s mindestens ◄ 10 % betragen.
3.10.3.3. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen
3.10.3.3.1 Kategorie 1
3.10.3.3.1.1 Ein Gemisch, das insgesamt mindestens 10 % eines Stoffes oder von Stoffen enthält, der/die in die Kategorie 1 eingestuft wurde/-n, und das eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von maximal 20,5 mm2/s aufweist, ist in die Kategorie 1 einzustufen.
3.10.3.3.1.2 Im Fall eines Gemisches, das aus zwei oder mehr nicht vermischten Schichten besteht, von denen eine aus mindestens 10 % eines Stoffes oder von Stoffen besteht, der/die in die Kategorie 1 eingestuft wurde/-n, und eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von maximal 20,5 mm2/s aufweist, wird das gesamte Gemisch in die Kategorie 1 eingestuft.