Ätzwirkung auf die Haut

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TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 18: Produktidentifikatoren 1
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.3.: In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften 1
1.3.6.: Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden 2
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN 1
3.1.: Akute Toxizität
3.1.2.: Kriterien für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch 1
3.2.: Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung 1
3.2.1.: Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 1
3.2.2.: Einstufungskriterien für Stoffe 9
3.2.3.: Einstufungskriterien für Gemische 29
3.2.4.: Gefahrenkommunikation 1
3.3.: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
3.3.2.: Einstufungskriterien für Stoffe 3
3.3.3.: Einstufungskriterien für Gemische 10
3.3.4.: Gefahrenkommunikation 2
ANHANG IV: LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE
1.: Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise 19
ANHANG V: GEFAHRENPIKTOGRAMME
2.: TEIL 2: GESUNDHEITSGEFAHREN
2.2.: Symbol: Ätzwirkung 1
ANHANG VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
1.: TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1.1.: Informationen je Eintrag
1.1.2.: Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3 1