ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE

Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen.
Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische.
In Teil 2 sind die Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise aufgeführt, die auf dem Kennzeichnungsetikett bestimmter Gemische aufzunehmen sind.
Teil 3 enthält besondere Vorschriften für die Verpackung.
Teil 4 enthält eine besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
Teil 5 enthält eine Liste gefährlicher Stoffe und Gemische, für die Artikel 29 Absatz 3 gilt.
1. / TEIL 1: ERGÄNZENDE GEFAHRENMERKMALE
2. / TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
3. / TEIL 3: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERPACKUNG
4. / TEIL 4: BESONDERE VORSCHRIFT FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN
5. / TEIL 5: LISTE DER GEFÄHRLICHEN STOFFE UND GEMISCHE, FÜR DIE ARTIKEL 29 ABSATZ 3 GILT