einmalige Exposition

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ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.4.: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1.4.1.: Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn: 1
1.5.: Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
1.5.2.: Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)] 1
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN 1
3.8.: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) 1
3.8.1.: Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 7
3.8.2.: Einstufungskriterien für Stoffe 2
3.9.: Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
3.9.1.: Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 1
ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE
3.: TEIL 3: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERPACKUNG
3.1.: Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse
3.1.1.: Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Verpackungen 1
ANHANG III: LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE
1.: Teil 1: Gefahrenhinweise 4
ANHANG IV: LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE
1.: Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise 31
ANHANG V: GEFAHRENPIKTOGRAMME
2.: TEIL 2: GESUNDHEITSGEFAHREN
2.3.: Symbol: Ausrufezeichen 1
2.4.: Symbol: Gesundheitsgefahr 1
ANHANG VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
1.: TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1.1.: Informationen je Eintrag
1.1.2.: Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3 1