2.6.2.: Einstufungskriterien

2.6.2.1. Eine entzündbare Flüssigkeit ist nach Tabelle 2.6.1 in eine der drei Kategorien dieser Klasse einzustufen.


Tabelle 2.6.1

Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie

Kriterien

1

Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn ≤ 35 °C

2

Flammpunkt < 23 °C und Siedebeginn > 35 °C

3

Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C ()

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung können Gasöle, Diesel und leichte Heizöle, die einen Flammpunkt zwischen 55 °C und 75 °C haben, als zur Kategorie 3 gehörend gelten.

Hinweis:

Aerosole dürfen nicht als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.