1.5.1.: Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)]

1.5.1.1. Gilt Artikel 29 Absatz 1, so können die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 folgendermaßen bereitgestellt werden:
a) auf Faltetiketten oder
b) auf Anhängeetiketten oder
c) auf einer äußeren Verpackung.
1.5.1.2. Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.