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TITEL I: ALLGEMEINES
Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich 3
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 4
Artikel 4: Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten 2
TITEL II: GEFAHRENEINSTUFUNG
KAPITEL 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen
Artikel 5: Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe 2
Artikel 6: Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische 7
Artikel 8: Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische 3
KAPITEL 2: Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung
Artikel 9: Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische 6
Artikel 10: Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen 6
Artikel 12: Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle 1
Artikel 13: Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen 1
Artikel 15: Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen 6
Artikel 16: Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen 1
TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 24: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung 5
TITEL V: HARMONISIERUNG DER EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN UND DAS EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS
KAPITEL 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Artikel 37: Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen 2
KAPITEL 2: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Artikel 40: Meldepflicht gegenüber der Agentur 1
TITEL VI: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DURCHSETZUNG
Artikel 44: Auskunftsstelle 1
TITEL VII: ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 55: Änderung der Richtlinie 67/548/EWG 1
Artikel 61: Übergangsbestimmungen 1
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.4.: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1.4.1.: Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn: 1
ANHANG IV: LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE
1.: Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise 39
2.: Teil 2: Sicherheitshinweise 1
ANHANG VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
1.: TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1.1.: Informationen je Eintrag
1.1.2.: Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung der einzelnen Einträge in Tabelle 3 3
1.2.: Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3 infolge der Umwandlung von Einstufungen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
1.2.1.: Mindesteinstufung 2