II)der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
III)der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
a)eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;