1.4.1.: Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn:

I) für den betreffenden Stoff kein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurde und
II) der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nachweisen kann, dass die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung die Anforderung erfüllt, ausreichend Informationen bereitzustellen, damit die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können, sowie die Anforderung, dass durch Handhabung des Gemischs entstehende Gefahren kontrolliert werden können und
III) der Stoff in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenkategorien eingestuft ist:
a) eine der in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführten Gefahrenkategorien;
b) akute Toxizität der Kategorie 4;
c) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut der Kategorie 2;
e) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition — der Kategorie 2 oder 3;
f) spezifische Zielorgan-Toxizität — wiederholte Exposition — der Kategorie 2;
g) gewässergefährdend — chronisch — der Kategorie 3 oder 4.