2.7.2.: Einstufungskriterien

2.7.2.1. Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische (ausgenommen Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen — siehe Abschnitt 2.7.2.2) sind als leicht brennbare Feststoffe einzustufen, wenn bei einem oder mehreren Prüfdurchläufen nach der Prüfmethode gemäß den ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.1, die Abbrandzeit kürzer als 45 Sekunden ist oder die Abbrandgeschwindigkeit mehr als 2,2 mm/s beträgt.
2.7.2.2. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Proben ausbreitet.
2.7.2.3. Ein entzündbarer Feststoff ist anhand der Methode N.1 gemäß den ►M4  UN RTDG ◄ , Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitt 33.2.1, nach Tabelle 2.7.1 in eine der beiden Kategorien dieser Klasse einzustufen:


Tabelle 2.7.1

Kriterien für entzündbare Feststoffe

Kategorie

Kriterien

1

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

a)  befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und

b)  Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

Metallpulver:

Abbrandzeit ≤ 5 Minuten

2

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

Andere Stoffe und Gemische als Metallpulver:

a)  befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Minuten auf und

b)  Abbrandzeit < 45 Sekunden oder Abbrandgeschwindigkeit > 2,2 mm/s

Metallpulver:

Abbrandzeit > 5 Minuten und ≤ 10 Minuten

Hinweis 1:

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Wenn z. B. zu Lieferungs- oder Transportzwecken eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

Hinweis 2:

Aerosole dürfen nicht als entzündbare Feststoffe eingestuft werden; siehe Kapitel 2.3.