1.: TEIL 1: ERGÄNZENDE GEFAHRENMERKMALE

Die Hinweise in den Kapiteln 1.1 und 1.2 sind Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 1 zuzuordnen, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren, ihrer Gesundheitsgefahren oder ihrer Umweltgefahren eingestuft sind.
1.1. / Physikalische Eigenschaften
1.2. / Gesundheitsgefährliche Eigenschaften