2.3.: Zement und Zementgemische

Sofern Zement und Zementgemische nicht bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Gefahrenhinweis „Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen“ gekennzeichnet sind, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Zement und Zementgemischen, dessen/deren Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt, folgenden Hinweis tragen:
EUH203 — „Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI 0,0002 % überschreitet.