3.2.1.: Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen

3.2.1.1. Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.
3.2.1.2. Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, die wegen ihrer Aspirationsgefahr eingestuft sind, müssen nicht mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden, es sei denn, sie sind in Bezug auf eine oder mehrere der sonstigen, in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Gefahren in dementsprechende Kategorien eingestuft.