schwere Augenschädigung

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ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.1.: Einstufung von Stoffen und Gemischen
1.1.2.: Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte 1
1.3.: In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften 1
1.3.6.: Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden 2
1.4.: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1.4.1.: Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn: 1
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN
3.3.: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
3.3.2.: Einstufungskriterien für Stoffe 8
3.3.3.: Einstufungskriterien für Gemische 14
3.3.4.: Gefahrenkommunikation 2
3.8.: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
3.8.1.: Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 1