Importeur

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TITEL I: ALLGEMEINES
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 5
TITEL II: GEFAHRENEINSTUFUNG
KAPITEL 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen
Artikel 6: Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische 6
Artikel 8: Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische 3
KAPITEL 2: Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung
Artikel 10: Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen 3
Artikel 15: Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen 4
TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 24: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung 5
TITEL V: HARMONISIERUNG DER EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON STOFFEN UND DAS EINSTUFUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVERZEICHNIS
KAPITEL 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Artikel 37: Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen 1
KAPITEL 2: Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
Artikel 40: Meldepflicht gegenüber der Agentur 1
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.4.: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
1.4.1.: Einem Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 kann nur dann entsprochen werden, wenn: 1
ANHANG VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
1.: TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1.2.: Einstufungen und Gefahrenhinweise in Tabelle 3 infolge der Umwandlung von Einstufungen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
1.2.1.: Mindesteinstufung 1