1.1.2.: Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

1.1.2.1. Die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder die Multiplikationsfaktoren werden gemäß Artikel 10 angewendet.
1.1.2.2. Berücksichtigungsgrenzwerte
1.1.2.2.1 Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Zusatzstoff oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).
1.1.2.2.2. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Artikel 11 sind Folgende:
a) Für Gesundheits- und Umweltgefahren gemäß den Teilen 3, 4 und 5 dieses Anhangs:
i) für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der niedrigere Wert des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts und des entsprechenden allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerts in Tabelle 1.1; oder
ii) für Stoffe, bei denen ein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt ist; oder
iii) für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung in Tabelle 1.1 angegeben ist, der in dieser Tabelle angegebene entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert; oder
iv) für Stoffe, bei denen kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert für die entsprechende Gefahrenklasse oder Differenzierung entweder in Anhang VI Teil 3 oder in dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde und bei denen die Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht in Tabelle 1.1 angegeben ist, der allgemeine Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die entsprechenden Abschnitte von Teil 3, 4 und 5 dieses Anhangs.
b) Für Gewässergefährdung gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs:
i) bei Stoffen, bei denen ein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1 nach Anpassung unter Verwendung der Berechnungsmethode gemäß Abschnitt 4.1 dieses Anhangs; oder
ii) bei Stoffen, bei denen kein M-Faktor für die entsprechende Gefahrenkategorie entweder in Anhang VI Teil 3 oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 42 festgelegt wurde, der entsprechende allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Tabelle 1.1.


Tabelle 1.1

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Gefahrenklassen

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Akute Toxizität:

 

— Kategorien 1 – 3

0,1 %

— Kategorie 4

1 %

►C4  Ätz-/Reizwirkung auf die Haut ◄

1 % ()

schwere Augenschädigung/Augenreizung

1 % ()

gewässergefährdend

 

— akut gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 % ()

— chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 % ()

— chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 – 4

1 %

(1)   Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).

(2)   Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1)

(3)   Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

Hinweis:

Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte werden in Gewichtsprozenten angegeben außer bei gasförmigen Gemischen aus Gefahrenklassen, deren allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sich am besten in Volumenprozenten ausdrücken lassen.