Verpackung

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TITEL I: ALLGEMEINES
Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich 2
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 3
TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 17: Allgemeine Vorschriften 2
Artikel 25: Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett 1
Artikel 28: Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise 3
Artikel 29: Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 1
KAPITEL 2: Anbringung der Kennzeichnungsetiketten 2
Artikel 31: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten 4
Artikel 33: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung 11
TITEL IV: VERPACKUNG 1
Artikel 35: Verpackung 5
TITEL VII: ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 51: Freier Warenverkehr 1
Artikel 52: Schutzklausel 1
Artikel 55: Änderung der Richtlinie 67/548/EWG 1
Artikel 61: Übergangsbestimmungen 1
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.2.: Kennzeichnung
1.2.1.: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31 1
1.5.: Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
1.5.1.: Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)] 2
1.5.2.: Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)] 11
2.: TEIL 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN
2.1.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
2.1.2.: Einstufungskriterien 3
2.1.3.: Gefahrenkommunikation 2
2.1.4.: Zusätzliche Hinweise für die Einstufung 1
2.8.: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
2.8.2.: Einstufungskriterien 9
2.15.: Organische Peroxide
2.15.2.: Einstufungskriterien 7
ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE 1
2.: TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
2.1.: Bleihaltige Gemische 1
2.2.: Cyanacrylathaltige Gemische 2
2.3.: Zement und Zementgemische 2
2.4.: Isocyanathaltige Gemische 1
2.5.: Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten 1
2.6.: Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten 1
2.7.: Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden 1
2.8.: Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten 1
2.9.: Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten 1
2.10.: Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische 1
3.: TEIL 3: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERPACKUNG
3.1.: Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse
3.1.3.: Nichtwiederverschließbare Verpackungen 2
3.1.4: Hinweise 1
3.2.: Tastbare Gefahrenhinweise
3.2.2.: Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise 1
3.3: Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch 8
ANHANG IV: LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE
1.: Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise 1
2.: Teil 2: Sicherheitshinweise 1