Kennzeichnungsetikett

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TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts 1
Artikel 17: Allgemeine Vorschriften 2
Artikel 18: Produktidentifikatoren 1
Artikel 19: Gefahrenpiktogramme 1
Artikel 20: Signalwörter 2
Artikel 21: Gefahrenhinweise 2
Artikel 22: Sicherheitshinweise 1
Artikel 24: Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung 3
Artikel 25: Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett 8
Artikel 26: Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme 3
Artikel 27: Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise 1
Artikel 28: Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise 3
Artikel 30: Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten 3
KAPITEL 2: Anbringung der Kennzeichnungsetiketten 1
Artikel 31: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten 2
Artikel 32: Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett 8
TITEL VII: ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 48: Werbung 1
Artikel 57: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung 9
Artikel 59: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015 4
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.2.: Kennzeichnung
1.2.1.: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31 1
1.3.: In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
1.3.1.: Ortsbewegliche Gasflaschen 2
1.3.2.: Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) 1
1.3.4.: Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische 1
1.3.6.: Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden 1
1.5.: Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
1.5.1.: Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)] 1
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN
3.1.: Akute Toxizität
3.1.4.: Gefahrenkommunikation 1
ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE 1
2.: TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
2.1.: Bleihaltige Gemische 1
2.2.: Cyanacrylathaltige Gemische 1
2.3.: Zement und Zementgemische 1
2.4.: Isocyanathaltige Gemische 1
2.5.: Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten 1
2.6.: Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten 1
2.7.: Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden 1
2.8.: Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten 3
2.9.: Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten 1
2.10.: Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische 1
ANHANG IV: LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE 1
1.: Teil 1: Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise 10
2.: Teil 2: Sicherheitshinweise 4
ANHANG VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe
1.: TEIL 1: EINFÜHRUNG ZUR LISTE DER HARMONISIERTEN EINSTUFUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
1.1.: Informationen je Eintrag
1.1.1.: Nummerierung der Einträge und Identifizierung eines Stoffes 3
1.1.3.: Einem Eintrag zugeordnete Anmerkungen 7