Inhalationsallergen

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TITEL VII: ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel 59: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015 1
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN
3.4.: Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
3.4.1.: Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen 1
3.4.2.: Einstufungskriterien für Stoffe 3
ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE
2.: TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE
2.10.: Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische 3