3.1.4: Hinweise

3.1.4.1. Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.
3.1.4.2. Sonderfälle
Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.
In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:
Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 erfordert, oder
der betreffende Verschluss ist geprüft worden und entspricht den oben genannten Normen.