1.2.1.: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31

1.2.1.1.

Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen.

1.2.1.2.

Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.

1.2.1.3.

Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen. Die Mindestfläche darf bei keinem Gefahrenpiktogramm weniger als 1 cm2 betragen.

1.2.1.4.

Das Kennzeichnungsetikett und jedes Piktogramm müssen folgende Abmessungen aufweisen:



Tabelle 1.3

Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme

Fassungsvermögen der Verpackung

Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm) für die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen

Abmessungen des Piktogramms (in mm)

bis 3 l

wenn möglich mindestens 52 × 74

nicht kleiner als 10 × 10,

wenn möglich mindestens 16 × 16

über 3 l bis höchstens 50 l

mindestens 74 × 105

mindestens 23 × 23

über 50 l bis höchstens 500 l

mindestens 105 × 148

mindestens 32 × 32

größer als 500 l

mindestens 148 × 210

mindestens 46 × 46