Gefahrenpiktogramm

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TITEL I: ALLGEMEINES
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 1
TITEL III: GEFAHRENKOMMUNIKATION DURCH KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts
Artikel 19: Gefahrenpiktogramme 2
Artikel 26: Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme 12
KAPITEL 2: Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
Artikel 31: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten 1
Artikel 33: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung 4
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
1.: TEIL 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG
1.2.: Kennzeichnung
1.2.1.: Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31 2
1.3.: In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
1.3.6.: Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden 1
3.: TEIL 3: GESUNDHEITSGEFAHREN
3.1.: Akute Toxizität
3.1.3.: Kriterien zur Einstufung von Gemischen als akut toxisch 1