Artikel 20: Signalwörter

(1)  Das Kennzeichnungsetikett enthält das relevante Signalwort entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches.
(2)  Welches Signalwort der jeweiligen Einstufung entspricht, ist in den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 angegeben, in denen die für die einzelnen Gefahrenklassen erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.
(3)  Wird das SignalwortGefahr“ auf dem Kennzeichnungsetikett verwendet, erscheint das SignalwortAchtung“ dort nicht.