Molekulargewicht

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TITEL I: ALLGEMEINES
Artikel 2: Begriffsbestimmungen 2
ANHANG I: VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN
2.: TEIL 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN
2.1.: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
2.1.4.: Zusätzliche Hinweise für die Einstufung 1
ANHANG II: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG UND VERPACKUNG BESTIMMTER STOFFE UND GEMISCHE
2.: TEIL 2: BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGSELEMENTE FÜR BESTIMMTE GEMISCHE 1
2.5.: Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten 2