ANHANG XVII: BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE


Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische

Spalte 2

Beschränkungsbedingungen

1.  Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— in Gemischen, einschließlich Altölen, die mehr als 0,005 Gew.-% PCT enthalten.

2.  Chlorethen (Vinylchlorid)

CAS Nr. 75-01-4

EG-Nr. 200-831-0

Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas für Aerosole verwendet werden.

Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

▼M6

►M3  
3.  Flüssige Stoffe oder Gemische, ►M3   die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder ◄ die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
a)  Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b)  Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c)  Gefahrenklasse 4.1;
d)  Gefahrenklasse 5.1.  ◄

1.  Dürfen nicht verwendet werden

— in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

— in Scherzspielen;

— in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2.  Erzeugnisse, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — und/oder ein Parfüm enthalten, sofern

— sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden können und

— ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.

4.  Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).

5.  Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“ sowie ab dem 1. Dezember 2010„Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

b)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschrift: „Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

c)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.

6.  Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.

7.  Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.

▼M5

4.  Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat

CAS-Nr. 126-72-7

1.  Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

5.  Benzol

CAS-Nr. 71-43-2

EG-Nr. 200-753-7

1.  Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg (0,0005 %) des Gewichts des Spielzeugs bzw. des Teils eines Spielzeugs ist.

2.  Spielwaren und Teile von Spielwaren, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.  Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

4.  Absatz 3 gilt jedoch nicht für:

a)  Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen,
b)  Stoffe und Gemische, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden darf, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist, ►M33  
c)  Erdgas, das zur Verbrauchernutzung in Verkehr gebracht wird, unter der Voraussetzung, dass die Benzolkonzentration unter einem Wert von 0,1 Vol.- % bleibt.  ◄

6.  Asbestfasern

a)  Krokydolith

CAS-Nr. 12001-28-4

b)  Amosit

CAS-Nr. 12172-73-5

c)  Anthophyllit

CAS-Nr. 77536-67-5

d)  Aktinolith

CAS-Nr. 77536-66-4

e)  Tremolit

CAS-Nr. 77536-68-6

f)  Chrysotil

CAS-Nr. 12001-29-5

CAS-Nr. 132207-32-0

►M37  
1.  Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt wurden.
Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.  ◄
2.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung solcher Erzeugnisse, bis sie beseitigt werden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, einschränken, verbieten oder bestimmten Bedingungen unterwerfen.
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen kompletter Erzeugnisse, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 1. Juni 2011 von solchen einzelstaatlichen Maßnahmen unterrichten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
3.  Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur zulässig, wenn der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anlage 7 dieses Anhangs tragen.

7.  Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

CAS-Nr. 545-55-1

EG-Nr. 208-892-5

1.  Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

8.  Polybrombiphenyle; polybromierte Biphenyle (PBB)

CAS-Nr. 59536-65-1

1.  Dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

9.  

a)  Panamarindenpulver

(Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate

CAS-Nr. 68990-67-0

EG-Nr. 273-620-4

b)  Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)

c)  Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum)

d)  Benzidin und/oder seine Derivate

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1

e)  o-Nitrobenzaldehyd

CAS-Nr. 552-89-6

EG-Nr. 209-025-3

f)  Holzstaub

1.  Dürfen nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

10.  

a)  Ammoniumsulfid

CAS-Nr. 12135-76-1

EG-Nr. 235-223-4

b)  Ammoniumhydrogensulfid

CAS-Nr. 12124-99-1

EG-Nr. 235-184-3

c)  Ammoniumpolysulfid

CAS-Nr. 9080-17-5

EG-Nr. 232-989-1

1.  Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

11.  Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

a)  Methylbromacetat

CAS-Nr. 96-32-2

EG-Nr. 202-499-2

b)  Ethylbromacetat

CAS-Nr. 105-36-2

EG-Nr. 203-290-9

c)  Propylbromacetat

CAS-Nr. 35223-80-4

d)  Butylbromacetat

CAS-Nr. 18991-98-5

EG-Nr. 242-729-9

1.  Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

12.  2-Naphthylamin

CAS-Nr. 91-59-8

EG-Nr. 202-080-4 und seine Salze

13.  Benzidin

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1 und seine Salze

14.  4-Nitrobiphenyl

CAS-Nr. 92-93-3

EINECS/EG-Nr. 202-204-7

15.  4-Aminobiphenyl, Xenylamin

CAS-Nr. 92-67-1

EINECS/EG-Nr. 202-177-1 und seine Salze

Folgendes gilt für die Einträge 12 bis 15:

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von > 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

16.  Bleicarbonate:

a)  wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3

CAS-Nr. 598-63-0

EG-Nr. 209-943-4

b)  Triblei-bis(carbonat)-dihydroxid 2Pb CO3-Pb(OH)2

CAS-Nr. 1319-46-6

EG-Nr. 215-290-6

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind. ►M21  
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.  ◄

17.  Bleisulfate:

a)  PbSO4

CAS-Nr. 7446-14-2

EG-Nr. 231-198-9

b)  Pbx SO4

CAS-Nr. 15739-80-7

EG-Nr. 239-831-0

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind. ►M21  
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.  ◄

18.  Quecksilberverbindungen

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die für folgende Verwendungen bestimmt sind:

a)  zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

— Bootskörpern;

— Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

— völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;

b)  zum Schutz von Holz;

c)  zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;

d)  zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

18a.  Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7

1.  Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a)  in Fieberthermometern;
b)  in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).
2.  Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für Messinstrumente, die vor dem 3. April 2009 in der Gemeinschaft in Gebrauch waren. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Inverkehrbringen solcher Messinstrumente einschränken oder verbieten.
3.  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:
a)  Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind,
b)  Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a) bis zum 3. Oktober 2009. ►M19   ◄ ►M19  
5.  Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
a)  Barometer;
b)  Hygrometer;
c)  Manometer;
d)  Sphygmomanometer;
e)  Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;
f)  Tensiometer;
g)  Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen.
Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.
6.  Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:
a)  Sphygmomanometer zur Verwendung:
i)  bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;
ii)  als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;
b)  Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;
c)  quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden.
7.  Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
a)  quecksilberhaltige Pyknometer;
b)  quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
8.  Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:
a)  Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
b)  in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente.  ◄

19.  Arsenverbindungen

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

— Bootskörpern;

— Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

— völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.  Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

4.  Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)  Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)  Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

— als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

— in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

— als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

— als Lärmschutz,

— als Lawinenschutz,

— als Leitplanken und Schranken an Straßen,

— als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

— in Erdstützwänden,

— als Strom- und Telekommunikationsmasten,

— als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

c)  Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass sämtliches behandeltes Holz einzeln mit der Aufschrift versehen ist: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.“ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in Verkehr gebrachtes Holz mit der Aufschrift versehen ist: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.“

d)  Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabea ist jedoch verboten:

— in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

— in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

— in Meeresgewässern,

— für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz gemäß Buchstabe b,

— in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Enderzeugnissen in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.  Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.  Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:

— kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,

— kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.

7.  Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:

— unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,

— unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.

20.  Zinnorganische Verbindungen

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.
2.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
a)  an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;
b)  an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
c)  an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
3.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind. ►M6  
4.  Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen:
a)  Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
b)  Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
5.  Dibutylzinnverbindungen (DBT):
a)  Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
b)  Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
c)  Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind:

— Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel) und Klebstoffe;

— Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;

— weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;

— Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;

— im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.


d)  Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen.
6.  Dioctylzinnverbindungen (DOT):
a)  Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt:

— Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

— Handschuhe;

— Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

— Wand- und Bodenverkleidungen;

— Babyartikel;

— Damenhygieneartikel;

— Windeln;

— Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).


b)  Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.  ◄

21.  Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, Dibutylzinnhydrogenborat C8H19BO3Sn (DBB)

CAS-Nr. 75113-37-0

EG-Nr. 401-040-5

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Gemische ausschließlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% vorhanden ist.

22.  Pentachlorphenol

CAS-Nr. 87-86-5

EG-Nr. 201-778-6 und seine Salze und Ester

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

23.  Cadmium

CAS-Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

Für die Zwecke dieses Eintrags entsprechen die in eckigen Klammern stehenden Codes und Kapitel jenen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1). ►M13  
1.  Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus den folgenden synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden:

— Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

— Polyurethan (PUR) [3909 50],

— Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

— Celluloseacetat (CA) [3912 11],

— Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

— Epoxydharze [3907 30],

— Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

— Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

— ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

— Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

— Polybuthylenterephtalat (PBT),

— Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

— Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

— vernetztes Polyethylen (VPE),

— Polystyrol, schlagfest (SB),

— Polypropylen (PP) [3902 10].


Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die oben aufgeführten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.
Abweichend davon gilt Unterabsatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden.
Unterabsatz 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinie 94/62/EG des Rates (13) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
Bis zum 19. November 2012 fordert die Kommission gemäß Artikel 69 die Europäische Chemikalienagentur auf, ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in anderen Kunststoffarten als den in Unterabsatz 1 aufgeführten beschränkt werden sollte. ►M35  
2.  Dürfen nicht in Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gew.-% in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208 ] [3209 ] verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
Bei Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208 ] [3209 ] mit einem Zinkgehalt > 10 Gew.-% der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht ≥ 0,1 Gew.-% betragen.
Gestrichene/Lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gew.-% der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt.  ◄
3.  Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen mit cadmiumhaltigen Gemischen gefärbt sind.
4.  Abweichend davon gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für:

— aus PVC-Abfall hergestellte Gemische, nachstehend „Recycling-PVC“ genannt,

— Gemische und Erzeugnisse, die Recycling-PVC enthalten, sofern ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% des Kunststoffs in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:

— 

a)  Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,

b)  Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,

c)  Boden- und Terrassenbeläge,

d)  Kabelführungen,

e)  Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das Recycling-PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC nach Absatz 1 überzogen ist.


Die Lieferanten gewährleisten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gemischen und Erzeugnissen, die Recycling-PVC enthalten, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Enthält Recycling-PVC“ oder mit folgendem Piktogramm versehen sind:
image
Die in Absatz 4 gewährte Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 69 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere im Hinblick darauf überprüft, den Grenzwert für Cadmium zu senken und die Ausnahmeregelung für die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anwendungen erneut zu beurteilen.  ◄
5.  Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jeglichen Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jegliche Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.
Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den folgenden Sektoren bzw. zu den folgenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:
a)  Geräte und Maschinen:

— zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11],

— für die Landwirtschaft [8419 31] [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436],

— für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418],

— für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443],


b)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516],

— Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404],

— sanitären Anlagen [7324],

— Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415],


►C12  Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten. ◄
6.   ►C12  Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für Erzeugnisse, die in den unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden: ◄
a)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441], Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452];


b)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431],

— Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87],

— Zügen [Kapitel 86],

— Schiffen [Kapitel 89].


7.  Die Beschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten jedoch nicht für:

— Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der „Off-shore“-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,

— elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie eingesetzt werden.

►M13  
8.  Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% oder mehr in Hartloten verwendet werden.
Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% oder mehr beträgt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.
9.  Abweichend davon gilt Absatz 8 weder für Hartlote, die in Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt werden, noch für Hartlote, die aus Sicherheitsgründen verwendet werden.
10.  Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in folgenden Erzeugnissen verwendet oder in Verkehr gebracht werden:
i)  Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken,
ii)  Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck, einschließlich:

— Armbänder, Halsketten und Ringe,

— Piercingschmuck,

— Armbanduhren und Armschmuck,

— Broschen und Manschettenknöpfe.

►C6  
11.  Abweichend davon gilt Absatz 10 weder für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, noch für Schmuck, der am 10. Dezember 2011 mehr als 50 Jahre alt ist.  ◄  ◄

24.  Monomethyl–tetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

CAS-Nr. 76253-60-6

1.  Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)  Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt werden,

b)  die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits in einem Mitgliedstaat im Betrieb befanden.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen.

25.  Monomethyl–dichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121

Ugilec 21

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

26.  Monomethyl–dibromdiphenylmethan Brombenzylbromtoluol, Isomerengemisch

Handelsname: DBBT

CAS-Nr. 99688-47-8

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

27.  Nickel

CAS-Nr. 7440-02-0

EG-Nr. 231-111-4 und seine Verbindungen

1.  Darf nicht verwendet werden:

a)  in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);

b)  in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:

— Ohrringen,

— Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

— Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,

— Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;

c)  in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.

2.  Erzeugnisse, für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen.

3.  Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden.

28.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Krebserzeugend der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 1

— Krebserzeugend der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 2

29.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Erbgutverändernd der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 3

— Erbgutverändernd der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 4

30.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1A — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 5

— Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1B — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 6

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— als Bestandteile anderer Stoffe oder

— in Gemischen,

die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

— die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder

►M3

 

►C10

 

— die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.

 ◄  ◄

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur für gewerbliche Anwender.“

2.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)  Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b)  kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
c)  folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:

— Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,

— Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

— Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

►M3  
d)  Farben für Künstler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;  ◄ ►M14  
e)  in Anlage 11 Spalte 1 aufgeführte Stoffe für die in Anlage 11 Spalte 2 aufgeführten Anwendungen. Ist in Anlage 11 Spalte 2 ein Datum angegeben, gilt die Ausnahmeregelung bis zu diesem Datum.  ◄
31.  

a)  Kreosot; Waschöl

CAS-Nr. 8001-58-9

EG-Nr. 232-287-5

b)  Kreosotöl, Waschöl

CAS-Nr. 61789-28-4

EG-Nr. 263-047-8

c)  Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle; Naphtalinöl

CAS-Nr. 84650-04-4

EG-Nr. 283-484-8

d)  Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion; Waschöl

CAS-Nr. 90640-84-9

EG-Nr. 292-605-3

e)  höher siedende Destillate (Kohlenteer); schweres Anthracenöl

CAS-Nr. 65996-91-0

EG-Nr. 266-026-1

f)  Anthracenöl

CAS-Nr. 90640-80-5

EG-Nr. 292-602-7

g)  Teersäuren, Kohle, Rohöl; Rohphenole

CAS-Nr. 65996-85-2

EG-Nr. 266-019-3

h)  Kreosot, Holz

CAS-Nr. 8021-39-4

EG-Nr. 232-419-1

i)  Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (Kohle)

CAS-Nr. 122384-78-5

EG-Nr. 310-191-5

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Abweichend von Absatz 1 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)  Diese Stoffe und Gemische dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie

i)  Benzo[a]pyren in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) und

ii)  wasserlösliche Phenole in einer Konzentration von weniger als 3 Gew.-% enthalten.

Solche Stoffe und Gemische zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

— nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,

— nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“.

b)  Für nach Buchstabe a in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege).

c)  Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 gilt nicht für Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit unter Eintrag 31 Buchstaben a bis i aufgeführten Stoffen behandelt wurde und zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.

3.  Die Verwendung von behandeltem Holz nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist jedoch verboten:

— innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;

— bei Spielzeugen;

— auf Spielplätzen;

— in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;

— für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;

— für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:

— 

— Behältern für lebende Pflanzen,

— Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen,

— anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.

32.  Chloroform

CAS-Nr. 67-66-3

EG-Nr. 200-663-8

34.  1,1,2-Trichlorethan

CAS-Nr. 79-00-5

EG-Nr. 201-166-9

35.  1,1,2,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 79-34-5

EG-Nr. 201-197-8

36.  1,1,1,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 630-20-6

37.  Pentachlorethan

CAS-Nr. 76-01-7

EG-Nr. 200-925-1

38.  1,1-Dichlorethen

CAS-Nr. 75-35-4

EG-Nr. 200-864-0

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 32 bis 38:

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr,

wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien).

2.  Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische, in denen sie in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten sind, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“.

Diese Anforderung gilt jedoch nicht für:

a)  Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)  kosmetische Mittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates.

►M3  
40.  Stoffe, die als entzündbare Gase der Kategorien 1 oder 2, als entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 oder 3, als entzündbare Feststoffe der Kategorie 1 oder 2, als Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3, als selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder als selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Kategorie 1 eingestuft wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 ►M21  der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ◄ aufgeführt sind.  ◄

1.  Dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für

— Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,

— künstlichen Schnee und Reif,

— unanständige Geräusche,

— Luftschlangen,

— Scherzexkremente,

— Horntöne für Vergnügungen,

— Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,

— künstliche Spinnweben,

— Stinkbomben.

2.  Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur für gewerbliche Anwender“.

3.  Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2) genannten Aerosolpackungen.

4.  Die in Absatz 1 und 2 genannten Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

41.  Hexachlorethan

CAS-Nr. 67-72-1

EG-Nr. 200-666-4

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

▼M21 —————

▼M5

43.  Azofarbstoffe

1.  Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in — gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:

— kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

— Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

— Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,

— für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2.  Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.

3.  Die in Anlage 9, „Liste der Azofarbstoffe“, dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind.

▼M9 —————

▼M5

45.  Diphenylether-Octabromderivat

C12H2Br8O

1.  Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr.

2.  Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.  Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

— Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

— Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

46.  

a)  Nonylphenol

C6H4(OH)C9H19

CAS-Nr. 25154-52-3

EG-Nr. 246-672-0

b)  Nonylphenolethoxylate

(C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden: ►C7  
1.  industrielle und gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

— überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

— Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;


2.  Haushaltsreinigung;
3.  Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

— Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,

— Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);


4.  Emulgator in Melkfett;
5.  Metallverarbeitung, ausgenommen:
Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
6.  Herstellung von Zellstoff und Papier;
7.  kosmetische Mittel;
8.  sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:
Spermizide;
9.  Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden. Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide oder Biozide, die Nonylphenolethoxylate als Formulierungshilfsstoffe enthalten, bleiben jedoch, wenn sie vor dem 17. Juni 2003 erteilt wurden, bis zu ihrem Auslaufen unberührt von dieser Einschränkung.

▼M34

46a.  Nonylphenolethoxylate (NPE)

(C2H4O)nC15H24O

1.  Darf nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird „Textilerzeugnis“ definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

▼M5

47.  Chrom-VI-Verbindungen

1.  Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI in der Trockenmasse des Zements nach Hydratisierung mehr als 2 mg/kg (0,0002 %) beträgt.
2.  Werden Reduktionsmittel verwendet, so muss der Lieferant unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar angegeben ist, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Absatz 1 genannten Grenzwert überschreitet.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Gemische ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. ►M21  
4.  Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) für die Prüfung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom VI von Zement und zementhaltigen Gemischen verabschiedete Norm ist als das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 einzusetzen.  ◄ ►M25  
5.  Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.
6.  Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen.
7.  Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Erzeugnissen, die vor dem 1. Mai 2015 bereits in den Endverbrauch gelangt waren.  ◄

48.  Toluol

CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Klebstoffen und Farbsprühdosen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

49.  Trichlorbenzol

CAS-Nr. 120-82-1

EG-Nr. 204-428-0

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% zu keinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer:

— als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorreaktionen oder

— bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-Triaminobenzol (TATB).

50.  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

a)  Benzo(a)pyren (BaP)

CAS-Nr. 50-32-8

b)  Benzo(e)pyren (BeP)

CAS-Nr. 192-97-2

c)  Benzo(a)anthracen (BaA)

CAS-Nr. 56-55-3

d)  Chrysen (CHR)

CAS-Nr. 218-01-9

e)  Benzo(b)fluoranthen (BbFA)

CAS-Nr. 205-99-2

f)  Benzo(j)fluoranthen (BjFA)

CAS-Nr. 205-82-3

g)  Benzo(k)fluoranthen (BkFA)

CAS-Nr. 207-08-9

h)  Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA)

CAS-Nr. 53-70-3

1.  Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

— sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) BaP enthalten oder

— der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.-%) beträgt.


Die Norm EN 16143:2013 (Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Gehaltes an Benzo[a]pyren (BaP) und ausgewählten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Extenderölen — Verfahren mittels doppelter LC-Vorreinigung und GC/MS-Analyse) ist als Prüfmethode für den Nachweis der Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte zu verwenden.
Bis 23. September 2016 gelten die in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte als eingehalten, wenn der Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen weniger als 3 Gew.-% beträgt — gemessen gemäß der Norm IP 346:1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Verbindungen in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren durch Messung überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
2.  Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay — gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi — Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) — nicht überschreitet.
3.  Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
4.  „Reifen“ im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen:

— Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (4);

— Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5) und

— Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (6).

►M24  
5.  Erzeugnisse dürfen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt ►C8  , mehr als 1 mg/kg (0,0001 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) ◄ eines der aufgeführten PAK enthält.
Zu diesen Erzeugnissen zählen unter anderem:

— Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger,

— Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen,

— Werkzeuge für den privaten Gebrauch,

— Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung,

— Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.


6.  Spielzeug, einschließlich Aktivitätsspielzeug, und Artikel für Säuglinge und Kleinkinder werden nicht in Verkehr gebracht, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 0,5 mg/kg (0,00005 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) eines der aufgeführten PAK enthält.
7.  Davon abweichend gelten die Absätze 5 und 6 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 27. Dezember 2015 erstmals in Verkehr gebracht wurden.
8.  Bis zum 27. Dezember 2017 überprüft die Kommission die Grenzwerte gemäß den Absätzen 5 und 6 im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch über die Migration von PAK aus den darin genannten Erzeugnissen, sowie über alternative Rohstoffe und ändert diese Absätze gegebenenfalls entsprechend.  ◄

51.  Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)  Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

CAS-Nr. 117-81-7

EG-Nr. 204-211-0

b)  Dibutylphthalat (DBP)

CAS-Nr.: 84-74-2

EG-Nr. 201-557-4

c)  Benzylbutylphtalat (BBP)

CAS-Nr. 85-68-7

EG-Nr. 201-622-7

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.
2.  Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. ►M30   ◄
4.  Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff „Babyartikel“ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

52.  Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

a)  Di-„isononyl“phthalat (DINP)

CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0

EG-Nr. 249-079-5 und 271-090-9

b)  Di-„isodecyl“phthalat (DIDP)

CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1

EG-Nr. 247-977-1 und 271-091-4

c)  Di-n-octylphthalat (DNOP)

CAS-Nr. 117-84-0

EG-Nr. 204-214-7

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können. ►C9  
2.  Solche Spielzeuge und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.- % des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.  ◄ ►M30   ◄
4.  Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff „Babyartikel“ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

▼M9 —————

▼M5

54.  2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

CAS-Nr. 111-77-3

EG-Nr. 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht werden.

55.  2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

CAS-Nr. 112-34-5

EG-Nr. 203-961-6

1.  Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von ≥ 3 Gew.-% erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.  Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.  Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, in einer Konzentration von 3 Gew.-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

„Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden“.

►M21  
56.  Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr. 26447-40-5
EG-Nr. 247-714-0
einschließlich der nachstehenden spezifischen Isomere:
a)  4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr. 101-68-8
EG-Nr. 202-966-0
b)  2,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr. 5873-54-1
EG-Nr. 227-534-9
c)  2,2’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr. 2536-05-2
EG-Nr. 219-799-4.  ◄

1.  Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Gemischen, die diesen Stoff in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% MDI enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, der Lieferant gewährleistet vor dem Inverkehrbringen, dass die Verpackung

a)  Schutzhandschuhe enthält, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen (9);

b)  unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„—  Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

—  Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.

—  Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.“

2.  Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

57.  Cyclohexan

CAS-Nr. 110-82-7

EG-Nr. 203-806-2

1.  Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

2.  Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

3.  Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:

„—  Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.

—  Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.“

58.  Ammoniumnitrat (AN)

CAS-Nr. 6484-52-2

EG-Nr. 229-347-8

1.  Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.

2.  Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

a)  nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (11) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen;

b)  Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,

für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:

i)  „Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

ii)  „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (12);

c)  natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen.

3.  Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

▼M6

59.  Dichlormethan

CAS-Nr. 75-09-2

EG Nr. 200-838-9

1.  Farbabbeizer, die Dichlormethan (DCM) in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, dürfen

a)  zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2010 nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden;

b)  zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden;

c)  nach dem 6. Juni 2012 nicht mehr von gewerblichen Verwendern benutzt werden.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck

i)  „gewerblicher Verwender“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Angestellte und Selbstständige, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Industrieanlage Abbeizarbeiten durchführt;

ii)  „Industrieanlage“ eine Anlage, die zum Abbeizen von Farbe genutzt wird.

2.  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten für bestimmte Tätigkeiten die Verwendung von DCM-haltigen Farbabbeizern durch speziell geschulte gewerbliche Verwender und das Inverkehrbringen solcher Farbabbeizer zur Abgabe an diese gewerblichen Verwender gestatten.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, legen angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit für gewerbliche Verwender fest, die DCM-haltige Farbabbeizer verwenden, und unterrichten die Kommission darüber.

Diese Bestimmungen enthalten die Anforderung, dass ein gewerblicher Verwender über einen Sachkundenachweis verfügen muss, der in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, anerkannt wird, oder andere diesbezügliche Nachweisdokumente vorlegen oder eine anderweitige Zulassung desselben Mitgliedstaats besitzen muss, damit nachgewiesen werden kann, dass der gewerbliche Verwender im Umgang mit DCM-haltigen Farbabbeizern ordnungsgemäß geschult wurde und qualifiziert ist, sicher mit ihnen umzugehen.

Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die von der in diesem Absatz genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.

3.  Ein gewerblicher Verwender, der von der in Absatz 2 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, darf nur in Mitgliedstaaten tätig werden, die diese Ausnahmeregelung anwenden. Die in Absatz 2 genannte Schulung muss mindestens folgende Bereiche abdecken:

a)  Kenntnis, Bewertung und Beherrschung der Gesundheitsrisiken, einschließlich Unterrichtung über bestehende Ersatzstoffe oder Verfahren, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender weniger gefährlich sind;

b)  Verwendung ausreichender Belüftung;

c)  Verwendung geeigneter persönlichen Schutzausrüstungen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG.

Arbeitgeber und Selbstständige ersetzen DCM vorrangig durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender nicht oder weniger gefährlich ist.

Der gewerbliche Verwender setzt alle einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen in die Praxis um, einschließlich der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung.

4.  Unbeschadet anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften der Gemeinschaft dürfen Farbabbeizer, die DCM in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, in Industrieanlagen nur verwendet werden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  wirksame Belüftung in allen Arbeitsräumen, insbesondere bei der Nassbehandlung und der Trocknung abgebeizter Gegenstände: lokale Absauganlagen an Abbeizbehältnissen, die durch Zwangsbelüftungsanlagen in diesen Bereichen ergänzt werden, um die Exposition zu minimieren und die maßgeblichen Arbeitsplatzgrenzwerte, soweit technisch möglich, einzuhalten;

b)  Maßnahmen zur weitestgehenden Verringerung der Verdampfung aus Abbeizbehältnissen, die Folgendes umfassen: Abdeckungen für Abbeizbehältnisse, außer bei der Beladung und Entladung; angemessene Vorkehrungen für die Beladung und Entladung der Abbeizbehältnisse; Reinigungsbehälter, mit Wasser oder Lauge gefüllt, um nach der Entladung das überschüssige Lösemittel vom Abbeizgut zu entfernen;

c)  Maßnahmen für die sichere Handhabung von DCM enthaltenden Abbeizbehältnissen, die Folgendes umfassen: Pumpen und Rohrleitungen für die Überleitung des Abbeizmittels aus den und in die Behältnisse; angemessene Vorkehrungen für die sichere Reinigung der Behältnisse und die Beseitigung von Schlämmen;

d)  persönliche Schutzausrüstungen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG, die Folgendes umfassen: geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen und Schutzkleidung; geeignete Atemschutzgeräte, für den Fall, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht anderweitig eingehalten werden können;

e)  angemessene Informationen, Anweisungen und Übungen zur Verwendung solcher Ausrüstungsgegenstände für die Verwender.

5.  Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen müssen Farbabbeizer, die Dichlormethan in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, ab dem 6. Dezember 2011 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sein:

„Nur für die industrielle Verwendung und für gewerbliche Verwender, die über eine Zulassung in bestimmten EU-Mitgliedstaaten verfügen. Überprüfen Sie, in welchem Mitgliedstaat die Verwendung genehmigt ist.“

▼M12

60.  Acrylamid

CAS-Nr. 79-06-1

Darf nach dem 5. November 2012 weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% für Abdichtungsanwendungen wie beispielsweise Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

▼M16

61.  Dimethylfumarat (DMF)

CAS-Nr.: 624-49-7

EC 210-849-0

Darf nicht in Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Konzentrationen von über 0,1 mg/kg verwendet werden.

Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die DMF in einer Konzentration von über 0,1 mg/kg enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

▼M20

62.  

a)  Phenylquecksilberacetat

EG-Nr. 200-532-5

CAS-Nr. 62-38-4

b)  Phenylquecksilberpropionat

EG-Nr. 203-094-3

CAS-Nr. 103-27-5

c)  Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat

EG-Nr. 236-326-7

CAS-Nr. 13302-00-6

d)  Phenylquecksilberoctanoat

EG-Nr. —

CAS-Nr. 13864-38-5

e)  Phenylquecksilberneodecanoat

EG-Nr. 247-783-7

CAS-Nr. 26545-49-3

1.  Darf nach dem 10. Oktober 2017 weder als Stoff noch in Gemischen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Gemischen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

2.  Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten, dürfen nach dem 10. Oktober 2017 nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Erzeugnissen bzw. deren Bestandteilen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

▼M18

63.  Blei

CAS-Nr.: 7439-92-1

EG-Nr. 231-100-4

und seine Verbindungen

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.
2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:
i)  „Schmuckwaren“ Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:
a)  Armbänder, Halsketten und Ringe,
b)  Piercingschmuck,
c)  Armbanduhren und Armschmuck,
d)  Broschen und Manschettenknöpfe;
ii)  „in einem einzelnen Teil“ auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.
3.  Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
4.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für:
a)  Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (14),
b)  Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,
c)  nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,
d)  Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.
5.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden. ►M31  
6.  Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung der Absätze 1 bis 5 dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.  ◄ ►M31  
7.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugänglichen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten.
Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus einem solchen Erzeugnis oder den zugänglichen Teilen eines Erzeugnisses, seien sie beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet und — bei beschichteten Erzeugnissen — die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.
8.  Absatz 7 gilt jedoch nicht für:
a)  Schmuckwaren gemäß Absatz 1;
b)  Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG;
c)  nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden;
d)  Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C;
e)  Schlüssel und Schlösser einschließlich Vorhängeschlössern;
f)  Musikinstrumente;
g)  Erzeugnisse und Teile von Erzeugnissen, die Messinglegierungen enthalten, sofern der Bleigehalt (in Metall) im Messing 0,5 % des Gewichts nicht überschreitet;
h)  die Spitzen von Schreibgeräten;
i)  Devotionalien;
j)  Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellen;
k)  Erzeugnisse im Anwendungsbereich der:
i)  Richtlinie 94/62/EG;
ii)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
iii)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*15);
iv)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*16).
9.  Bis zum 1. Juli 2019 nimmt die Kommission eine Neubewertung von Absatz 7 und Absatz 8 Buchstaben e, f, i und j dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei werden auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen sowie die Anforderungen an die Unversehrtheit der Beschichtung berücksichtigt, und dieser Eintrag wird gegebenenfalls entsprechend geändert.
10.  Absatz 7 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 2016 erstmals in Verkehr gebracht wurden.  ◄

▼M27

64.  1,4-Dichlorbenzol

CAS Nr. 106-46-7

EG-Nr. 203-400-5

Darf als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder mehr nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch zur Verwendung als Lufterfrischer oder Deodorant in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen in Verkehr gebracht oder als solche verwendet wird.

▼M38

65.  Anorganische Ammoniumsalze

1.  Dürfen weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach dem 14. Juli 2018 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3) unter den in Absatz 4 beschriebenen Testbedingungen.

Ein Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird.

Ein nachgeschalteter Anwender eines anorganische Ammoniumsalze enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemisches stellt sicher, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht überschritten wird.

2.  Abweichend davon gilt Absatz 1 weder für das Inverkehrbringen von Zellstoffisoliermaterialgemischen, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, noch für die Verwendung dieser Gemische bei der Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen.

3.  Falls in einem Mitgliedstaat am 14. Juli 2016 nationale vorläufige Maßnahmen bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen wurden, gelten die Absätze 1 und 2 ab diesem Datum.

4.  Die Einhaltung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebenen Emissionsgrenzwerts wird im Einklang mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 nachgewiesen, die wie folgt angepasst wird:

a)  Die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage und nicht 28 Tage;

b)  die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen;

c)  der Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten;

d)  die relative Feuchtigkeit beträgt 90 % und nicht 50 %;

e)  es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet;

f)  die in Dicke und Dichte ausgedrückte Belastungsrate wird während der Auswahl der Stichprobe der zu testenden Zellstoffisoliermaterialgemische und -erzeugnisse aufgezeichnet.

▼M40

66.  Bisphenol A

CAS-Nr.: 80-05-7

EG-Nr.: 201-245-8

Darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nach dem 2. Januar 2020 nicht in Verkehr gebracht werden.

▼M41

67.  Bis(pentabromphenyl)ether

(Decabromdiphenylether, DecaBDE)

CAS-Nr.: 1163-19-5

EG-Nr.: 214-604-9

1.  Darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 2. März 2019.

2.  Darf weder bei der Produktion verwendet noch in Verkehr gebracht werden:

a)  als Bestandteil eines anderen Stoffs,

b)  als Gemisch,

c)  als Erzeugnis oder als Teil eines Erzeugnisses, in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% nach dem 2. März 2019.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Stoff selbst oder als Bestandteil eines anderen Stoffs oder Gemischs für folgende Zwecke verwendet werden soll oder verwendet wird:

a)  bei der Produktion eines Luftfahrzeugs vor dem 2. März 2027,

b)  bei der Produktion von Ersatzteilen für:

i)  ein Luftfahrzeug, das vor dem 2. März 2027 produziert wird,

ii)  Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) oder Maschinen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*19), die vor dem 2. März 2019 produziert werden.

4.  Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für:

a)  Erzeugnisse, die vor dem 2. März 2019 in Verkehr gebracht werden,

b)  Luftfahrzeuge, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe a produziert werden,

c)  Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Maschinen, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b produziert werden,

d)  Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2011/65/EU.

5.  „Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

a)  ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist,

b)  ein Militärluftfahrzeug.

▼M44

68.  Perfluoroctansäure (PFOA)

CAS Nr.: 335-67-1

EG-Nr.: 206-397-9

und ihre Salze.

Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement.

Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctylgruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.

Die folgenden Stoffe sind von dieser Bestimmung ausgenommen:

— C8F17-X, wenn X = F, Cl, Br.

— C8F17-C( = O)OH, C8F17-C( = O)O-X′ oder C8F17-CF2-X′ (wenn X′ = jegliche Gruppe, einschließlich Salzen).

1.  Darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 4. Juli 2020.

2.  Darf nach dem 4. Juli 2020 weder bei der Herstellung verwendet noch in den Verkehr gebracht werden:

a)  als Bestandteil eines anderen Stoffs,

b)  als Gemisch,

c)  als Erzeugnis,

in einer Konzentration von PFOA und ihrer Salze, die gleich oder höher 25 ppb ist, oder einer Konzentration gleich oder höher 1 000 ppb für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination von PFOA-Vorläuferverbindungen.

3.  Die Nummern 1 und 2 gelten ab dem

a)  4. Juli 2022 für:

i)  Ausrüstung für die Fertigung von Halbleitern;

ii)  Latexdruckfarbe;

b)  4. Juli 2023 für:

i)  Arbeitsschutztextilien;

ii)  Membranen für medizinische Textilien sowie für die Filterung bei der Wasseraufbereitung, bei Herstellungsverfahren und bei der Abwasserbehandlung;

iii)  Plasma-Nanobeschichtungen;

c)  4. Juli 2032 für andere Medizinprodukte als implantierbare Medizinprodukte im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG.

4.  Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für

a)  Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgelistet sind;

b)  die Herstellung eines Stoffes, bei der ein unvermeidliches Nebenprodukt bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Kohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen auftritt;

c)  einen Stoff, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt genutzt werden soll oder genutzt wird, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f dieser Verordnung;

d)  einen Stoff oder Bestandteil eines anderen Stoffs oder Gemischs, das für folgende Zwecke verwendet werden soll oder verwendet wird:

i)  in der Herstellung implantierbarer Medizinprodukte im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG;

ii)  für fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

iii)  in fotolithografischen Verfahren für Halbleiter oder in Ätzverfahren für Verbindungshalbleiter;

e)  konzentrierte Feuerlöschschaumgemische, die vor dem 4. Juli 2020 in Verkehr gebracht wurden und in der Herstellung von anderen Feuerlöschschaumgemischen verwendet werden sollen oder verwendet werden.

5.  Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für Feuerlöschschaumgemische, die

a)  vor dem 4. Juli 2020 in Verkehr gebracht wurden; oder

b)  gemäß Nummer 4 Buchstabe e hergestellt wurden, vorausgesetzt dass bei einer Benutzung zu Ausbildungszwecken Emissionen in die Umwelt minimiert werden und gesammelte Abwässer sicher entsorgt werden.

6.  Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für

a)  vor dem 4. Juli 2020 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse;

b)  implantierbare Medizinprodukte, die in Übereinstimmung mit Nummer 4 Buchstabe d Ziffer i hergestellt wurden;

c)  mit fotografischen Beschichtungen gemäß Nummer 4 Buchstabe d Ziffer ii beschichtete Erzeugnisse;

d)  Halbleiter oder Verbindungshalbleiter gemäß Nummer 4 Buchstabe d Ziffer iii.

▼C13

69.  Methanol

CAS-Nr. 67-56-1

EG-Nr. 200-659-6

Darf nach dem 9. Mai 2019 nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.-% oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

▼M46

70.  Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)

CAS-Nr. 556-67-2

EG-Nr. 209-136-7

Decamethylcyclopentasiloxan (D5)

CAS-Nr. 541-02-6

EG-Nr. 208-764-9

1.  Darf nach dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in den Verkehr gebracht werden.

2.  Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „abwaschbare kosmetische Mittel“ kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die unter normalen Anwendungsbedingungen nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden.

▼M47

71.  1-Methyl-2-pyrrolidon

(NMP)

CAS-Nr. 872-50-4

EG-Nr. 212-828-1

1.  Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern von 14,4 mg/m3 bei Inhalation und von 4,8 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.

2.  Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.

3.  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin vorgesehenen Auflagen für die Verwendung oder für das Inverkehrbringen zur Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess ab dem 9. Mai 2024.

(*1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 42.

(*2)   ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(*3)   ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(*4)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(*5)   ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(*6)   ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

(*7)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(*8)   ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(*9)   ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(*10)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(*11)   ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(*12)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(*13)   ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(*14)   ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

(*15)   Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(*16)   Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(*17)   Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(*18)   Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(*19)   Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(*20)   Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).