9.: ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT


SPALTE 1

ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGEN

SPALTE 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1

9.1.  Aquatische Toxizität

 

9.1.1.  Prüfung der Kurzzeittoxizität bei Wirbellosen (bevorzugte Tierart: Daphnia)

Der Registrant kann statt der Kurzzeittoxizität auch die Langzeittoxizität ermitteln.

9.1.1.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn es begründete Hinweise dafür gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt;

— wenn eine Prüfung der aquatischen Langzeittoxizität bei Wirbellosen vorliegt;

— wenn geeignete Informationen für die Umwelteinstufung oder -kennzeichnung vorliegen.

Die aquatische Langzeittoxizität für Daphnia (Anhang IX Nummer 9.1.5) ist zu erwägen, wenn der Stoff schwer wasserlöslich ist.

9.1.2.  Hemmung des Wasserpflanzenwachstums (bevorzugte Art: Algen)

9.1.2.  Keine Prüfung erforderlich, wenn es begründete Hinweise dafür gibt, dass aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, beispielsweise wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist oder wenn der Stoff biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt.

9.2.  Abbaubarkeit

 

9.2.1.  Biotisch

 

9.2.1.1.  Leichte biologische Abbaubarkeit

9.2.1.1.  Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist.

Sind weitere relevante Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen.