7.1.: Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.1.1.

Es sind Empfehlungen zu formulieren, die

a) eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,

b) die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern,

c) auf Vorgänge und Bedingungen hinweisen, die die Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen und

d) die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.

7.1.2.

Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa

a) in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,

b) sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und

c) vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.