erläuterungen zu den spaltenüberschriften: Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffname:

Der Name entspricht der internationalen chemischen Bezeichnung, die im Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet wird.
Stoffe werden so weit wie möglich mit ihren IUPAC-Namen bezeichnet. Stoffe, die in EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances — Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances — Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) oder in der Liste „No-longer-polymers“ aufgeführt sind, werden mit den dort verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. In einigen Fällen sind auch andere Namen, wie z. B. der Trivialname oder der gebräuchliche Name, angegeben. Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte werden nach Möglichkeit mit ihren ISO-Namen bezeichnet.

Einträge für Stoffgruppen:

Es werden eine Reihe von Gruppeneinträgen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen. In diesen Fällen gelten die Einstufungsvorschriften für alle von der Beschreibung erfassten Stoffe
In einigen Fällen gibt es Einstufungsvorschriften für bestimmte Stoffe eines Gruppeneintrags. Dann erfolgt für diesen Stoff ein eigener Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, und beim Gruppeneintrag wird der Vermerk „mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Stoffe“ hinzugefügt.
In einigen Fällen können einzelne Stoffe in mehreren Gruppeneinträgen aufgeführt sein. In diesen Fällen entspricht die Einstufung des Stoffes derjenigen beider Gruppeneinträge. Sind für dieselbe Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist die strengere Einstufung zu verwenden.

Indexnummer:

Die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Indexnummer in der Anlage aufgeführt.
Die EG-Nummer, d. h. die EINECS-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union. Die EINECS-Nummer kann im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) eingesehen werden. Die ELINCS-Nummer kann in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) eingesehen werden. Die NLP-Nummer kann in der Liste „No-longer-polymers“ eingesehen werden. Diese Listen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Bei der EG-Nummer handelt es sich um ein System siebenstelliger Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, das bei 200-001-8 (EINECS), 400-010-9 (ELINCS) und 500-001-0 (NLP) beginnt. Diese Nummer ist in der Spalte „EG-Nummer“ angegeben.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anmerkungen:

Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt.
Für diese Verordnung sind folgende Anmerkungen zu berücksichtigen:

Anmerkung A:

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem Kennzeichnungsschild mit einer der in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in diesem Teil eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall hat der Lieferant, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist Anhang VI Punkt 1.1.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gebührend zu berücksichtigen.

Anmerkung B:

Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

Anmerkung C:

Einige organische Stoffe können entweder in einer besonderen isomerischen Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in den Verkehr gebracht werden.

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.

Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter „nicht stabilisiert“ angeben.

Anmerkung J:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ oder „erbgutverändernd“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

Anmerkung K:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ oder „erbgutverändernd“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% 1,3-Butadien enthält (EG-Nr. 203-450-8).

Anmerkung L:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.

Anmerkung M:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gew.-% Benzo(a)pyren enthält (EG-Nr. 200-028-5).

Anmerkung N:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.

Anmerkung P:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).

Anmerkung R:

Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm.