14.: ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ( 39 ), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ( 40 ) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) ( 41 ), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 43 ) und den „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)“ ( 44 ).

14.1. / UN-Nummer
14.2. / Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
14.3. / Transportgefahrenklassen
14.4. / Verpackungsgruppe
14.5. / Umweltgefahren
14.6. / Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
14.7. / Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code