9.: ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT


SPALTE 1

ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGEN

SPALTE 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1

9.1.  Aquatische Toxizität

9.1.  Eine Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung auf Wasserlebewesen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung.

9.1.5.  Langzeittoxizität für Wirbellose (bevorzugte Tierart: Daphnia) (sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs VII vorliegen)

 

9.1.6.  Langzeittoxizität für Fische (sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs VIII vorliegen)

Angaben sind entweder zu Abschnitt 9.1.6.1 oder zu Abschnitt 9.1.6.2 oder zu Abschnitt 9.1.6.3 zu machen.

 

9.1.6.1.  Toxizität für Fische im frühen Entwicklungsstadium (FELS)

 

9.1.6.2.  Toxizität für Fischembryonen und Jungfische mit Dottersack

 

9.1.6.3.  Wachstumstest an Jungfischen

 

9.2.  Abbaubarkeit

9.2.  Weitere Prüfungen der biologischen Abbaubarkeit sind vom Registranten vorzuschlagen, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Abbauprodukte erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung und kann Simulationen des Abbaus in geeigneten Medien (z. B. Wasser, Sedimente oder Boden) umfassen.

9.2.1.  Biologische Abbaubarkeit

 

9.2.1.2.  Simulationstest des Endabbaus im Oberflächenwasser

9.2.1.2.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn der Stoff sehr schwer wasserlöslich ist;

— wenn der Stoff leicht biologisch abbaubar ist.

9.2.1.3.  Simulationstest des Abbaus im Boden (bei Stoffen mit hohem Potenzial für die Adsorption an den Boden)

9.2.1.3.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn der Stoff leicht biologisch abbaubar ist;

— wenn eine direkte oder indirekte Exposition des Bodens nicht zu erwarten ist.

9.2.1.4.  Simulationstest zur Abbaubarkeit im Sediment (bei Stoffen mit hohem Potenzial für die Adsorption an das Sediment)

9.2.1.4.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn der Stoff leicht biologisch abbaubar ist;

— wenn eine direkte oder indirekte Exposition der Sedimente nicht zu erwarten ist.

9.2.3.  Identifikation der Abbauprodukte

9.2.3.  Sofern der Stoff nicht leicht biologisch abbaubar ist.

9.3.  Verbleib und Verhalten in der Umwelt

9.3.2.  Bioakkumulation in Wasserlebewesen, vorzugsweise in Fischen

9.3.2.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn der Stoff ein niedriges Bioakkumulationspotenzial hat (z. B. log Kow < 3) und/oder biologische Membranen voraussichtlich nicht durchdringt;

— wenn eine direkte oder indirekte Exposition des aquatischen Kompartiments nicht zu erwarten ist.

9.3.3.  Weitere Angaben zu Adsorption/Desorption in Abhängigkeit von den Ergebnissen der nach Anhang VIII erforderlichen Prüfung

9.3.3.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes ein niedriges Adsorptionspotenzial zu erwarten ist (z. B. bei einem niedrigen Verteilungskoeffizienten Oktanol/Wasser);

— wenn der Stoff und seine Abbauprodukte rasch zerfallen.

9.4.  Wirkung auf terrestrische Organismen

9.4.  Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Exposition des Bodens zu erwarten ist.

Liegen keine Daten über die Toxizität für Bodenorganismen vor, kann zur Ermittlung der schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen die Methode zur Ermittlung des Gleichgewichtsverteilungskoeffizienten verwendet werden. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Insbesondere bei Stoffen mit einem hohen Potenzial für die Adsorption in den Boden und bei sehr persistenten Stoffen hat der Registrant die Prüfung der Langzeittoxizität statt der Kurzzeittoxizität vorzusehen.

9.4.1.  Kurzzeittoxizität für Wirbellose

 

9.4.2.  Wirkung auf Mikroorganismen im Boden

 

9.4.3.  Kurzzeittoxizität für Pflanzen