Bewertung

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Preamble 3
TITEL VI: BEWERTUNG 1
KAPITEL 1: Dossierbewertung
Artikel 42: Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung 2
KAPITEL 2: Stoffbewertung
Artikel 44: Kriterien für die Stoffbewertung 2
Artikel 45: Zuständige Behörde 5
Artikel 46: Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen 3
Artikel 47: Abstimmung mit anderen Tätigkeiten 3
KAPITEL 3: Bewertung von Zwischenprodukten 1
Artikel 49: Weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte 1
KAPITEL 4: Gemeinsame Bestimmungen 1
Artikel 54: Veröffentlichung von Informationen über die Bewertung 2
TITEL X: DIE AGENTUR
Artikel 76: Zusammensetzung 1
TITEL XII: INFORMATIONEN
Artikel 117: Berichterstattung 1
ANHANG I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
1.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE GESUNDHEIT DES MENSCHEN 2
1.0.: Einleitung 2
1.1.: Schritt 1: Bewertung von Informationen, die nicht am Menschen gewonnen wurden 2
1.2.: Schritt 2: Bewertung von Humaninformationen 1
1.3.: Schritt 3: Einstufung und Kennzeichnung 1
2.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN DURCH PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN 1
3.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE UMWELT 1
3.0.: Einleitung 1
3.1.: Schritt 1: Bewertung der Informationen 2
ANHANG II: ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
8.: ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.2.: Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1.: Geeignete technische Steuerungseinrichtungen 1
12.: ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.2.: Persistenz und Abbaubarkeit 1
12.3.: Bioakkumulationspotenzial 1
16.: ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben 1
ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
leitlinien zur erfüllung der anforderungen der anhänge vi bis xi: LEITLINIEN ZUR ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN DER ANHÄNGE VI BIS XI 1
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 2
ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X
1.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHT NOTWENDIG
1.4.: In-vitro-Prüfungen 1
ANHANG XIII: KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSISTENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXISCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE
3.: RELEVANTE INFORMATIONEN FÜR DAS SCREENING AUF UND DIE BEURTEILUNG VON P-, vP-, vB- UND T-EIGENSCHAFTEN
3.2.: Informationen für die Beurteilung
3.2.2.: Beurteilung von B- oder vB-Eigenschaften: 1
ANHANG XV: DOSSIERS
3.: Dossiers zu Vorschlägen für Beschränkungen 1
ANHANG XVII: BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE 1