ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X

Die Anhänge VII bis X enthalten die Informationsanforderungen für alle Stoffe in Abhängigkeit von den Mengen, in denen sie hergestellt oder eingeführt werden. Es gelten
für Mengen von mindestens 1 Tonne Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a,
für Mengen von mindestens 10 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c,
für Mengen von mindestens 100 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und
für Mengen von mindestens 1 000 Tonnen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e.
Ein Registrant kann nach den besonderen Bestimmungen in Spalte 2 der Anhänge VII bis X sowie nach den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 des vorliegenden Anhangs vom Standardprüfprogramm abweichen. Solche Abweichungen können von der Agentur im Rahmen der Beurteilung des Dossiers überprüft werden.
1. / DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHT NOTWENDIG
2. / DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST TECHNISCH NICHT MÖGLICH
3. / STOFFSPEZIFISCHE EXPOSITIONSABHÄNGIGE PRÜFUNG