7.: ANGABEN ZU DEN PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN DES STOFFES


SPALTE 1

ERFORDERLICHE STANDARDDATENANFORDERUNGEN

SPALTE 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON SPALTE 1

7.15.  Stabilität in organischen Lösungsmitteln und Identität der Zerfallsprodukte

Nur erforderlich, wenn die Stabilität des Stoffes als wesentliche Eigenschaft angesehen wird.

7.15.  Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist.

7.16.  Dissoziationskonstante

7.16.  Keine Prüfung erforderlich,

— wenn der Stoff nicht hydrolysebeständig ist (Halbwertszeit unter 12 Stunden) oder in Wasser leicht oxidiert;

— wenn eine Prüfung aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich ist, z. B. wenn die Analysemethode nicht empfindlich genug ist.

7.17.  Viskosität