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Stoffname:
Einträge für Stoffgruppen:
Indexnummer:
CAS-Nummer:
Anmerkung A:
Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem Kennzeichnungsschild mit einer der in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.
In einigen Fällen wird in diesem Teil eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall hat der Lieferant, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist Anhang VI Punkt 1.1.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gebührend zu berücksichtigen.
Anmerkung B:
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.
Anmerkung C:
Einige organische Stoffe können entweder in einer besonderen isomerischen Form oder als Gemisch mehrerer Isomere in den Verkehr gebracht werden.
Anmerkung D:
Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.
Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter „nicht stabilisiert“ angeben.
Anmerkung J:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ oder „erbgutverändernd“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).
Anmerkung K:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ oder „erbgutverändernd“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 % Gew.-% 1,3-Butadien enthält (EG-Nr. 203-450-8).
Anmerkung L:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.
Anmerkung M:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gew.-% Benzo(a)pyren enthält (EG-Nr. 200-028-5).
Anmerkung N:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozess bekannt ist und nachgewiesen werden kann, dass der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.
Anmerkung P:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gew.-% Benzol enthält (EG-Nr. 200-753-7).
Anmerkung R:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 μm.