Registrant

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TITEL I: ALLGEMEINES
KAPITEL 2: Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Artikel 3: Begriffsbestimmungen 1
TITEL II: REGISTRIERUNG VON STOFFEN
KAPITEL 1: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
Artikel 10: Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen 3
Artikel 11: Gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten 4
Artikel 13: Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften 3
Artikel 14: Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen 4
KAPITEL 3: Registrierungspflicht und Informationsanforderungen für bestimmte Arten von isolierten Zwischenprodukten
Artikel 17: Registrierung standortinterner isolierter Zwischenprodukte 1
Artikel 18: Registrierung transportierter isolierter Zwischenprodukte 1
Artikel 19: Gemeinsame Einreichung von Daten über isolierte Zwischenprodukte durch mehrere Registranten 1
KAPITEL 4: Gemeinsame Bestimmungen für alle Registrierungen
Artikel 20: Pflichten der Agentur 2
Artikel 21: Herstellung und Einfuhr von Stoffen 5
Artikel 22: Weitere Pflichten des Registranten 4
TITEL III: GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEIDUNG UNNÖTIGER VERSUCHE
KAPITEL 2: Regeln für Nicht-phase-in-Stoffe und Registranten von nicht vorregistrierten Phase-in-Stoffen
Artikel 26: Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung 2
Artikel 27: Gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe 9
KAPITEL 3: Bestimmungen für Phase-in-Stoffe
Artikel 28: Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe 1
Artikel 30: Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen 2
TITEL IV: INFORMATIONEN IN DER LIEFERKETTE
Artikel 36: Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen 1
TITEL VI: BEWERTUNG
KAPITEL 1: Dossierbewertung
Artikel 40: Prüfung von Versuchsvorschlägen 1
Artikel 41: Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen 2
KAPITEL 2: Stoffbewertung
Artikel 46: Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen 2
KAPITEL 4: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 50: Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders 7
Artikel 53: Kostenteilung bei Versuchen ohne Einigung zwischen den Registranten und/oder nachgeschalteten Anwendern 2
ANHANG I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN
1.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE GESUNDHEIT DES MENSCHEN
1.3.: Schritt 3: Einstufung und Kennzeichnung 1
2.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN DURCH PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN 1
3.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE UMWELT
3.2.: Schritt 2: Einstufung und Kennzeichnung 1
ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN 3
SCHRITT 2: DEN INFORMATIONSBEDARF ERMITTELN 1
SCHRITT 3: INFORMATIONSLÜCKEN ERMITTELN 1
anmerkungen: ANMERKUNGEN 1
1.: ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN REGISTRIERUNGSPFLICHTIGEN 2
3.: ANGABEN ZU HERSTELLUNG UND VERWENDUNG DES STOFFES/DER STOFFE 2
ANHANG VII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 2
9.: ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT 1
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 2
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
9.: ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT 1
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 4
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
9.: ANGABEN ZUR ÖKOTOXIZITÄT 1
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 4
ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X 1
ANHANG XIII: KRITERIEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG PERSISTENTER, BIOAKKUMULIERBARER UND TOXISCHER STOFFE UND SEHR PERSISTENTER UND SEHR BIOAKKUMULIERBARER STOFFE
2.: SCREENING UND BEURTEILUNG VON P-, vP-, B-, vB- UND T-EIGENSCHAFTEN
2.1.: Registrierung 4