Artikel 65: Pflichten der Zulassungsinhaber

Unbeschadet der ►M3  Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ◄ ►M3  ————— ◄ nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einem ►M3  Gemisch ◄ verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes ►M3  Gemisch ◄ für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.