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TITEL VIII: BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG, DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE,  GEMISCHE UND ERZEUGNISSE
KAPITEL 2: Verfahren für Beschränkungen
Artikel 68: Erlass neuer und Änderung geltender Beschränkungen 1
ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
6.: EXPOSITIONSBEZOGENE INFORMATIONEN FÜR REGISTRIERTE STOFFE IM MENGENBEREICH ZWISCHEN 1 UND 10 TONNEN PRO JAHR JE HERSTELLER ODER IMPORTEUR 1