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ANHANG I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN | |
1.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE GESUNDHEIT DES MENSCHEN | |
1.1.: Schritt 1: Bewertung von Informationen, die nicht am Menschen gewonnen wurden | 1 |
3.: ERMITTLUNG SCHÄDLICHER WIRKUNGEN AUF DIE UMWELT | |
3.1.: Schritt 1: Bewertung der Informationen | 1 |
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 5 |
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 5 |
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 2 |