Tierversuche

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TITEL II: REGISTRIERUNG VON STOFFEN
KAPITEL 1: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
Artikel 13: Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften 2
TITEL III: GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEIDUNG UNNÖTIGER VERSUCHE
KAPITEL 1: Ziele und allgemeine Regeln
Artikel 25: Ziele und allgemeine Regeln 1
ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN
SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN 1
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 1