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ANHANG I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STOFFSICHERHEITSBEURTEILUNG UND DIE ERSTELLUNG VON STOFFSICHERHEITSBERICHTEN | |
5.: ERMITTLUNG DER EXPOSITION | |
5.2.: Schritt 2: Expositionsabschätzung | 1 |
ANHANG II: ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS | |
8.: ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen | |
8.1.: Zu überwachende Parameter | 1 |
ANHANG VI: NACH ARTIKEL 10 ERFORDERLICHE ANGABEN | |
SCHRITT 1: VORHANDENE INFORMATIONEN SAMMELN UND WEITERGEBEN | 1 |
SCHRITT 2: DEN INFORMATIONSBEDARF ERMITTELN | 1 |
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 2 |
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 2 |
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN | |
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN | 2 |