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TITEL X: DIE AGENTUR
Artikel 111: Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur 1
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 3
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 4
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN
8.: TOXIKOLOGISCHE ANGABEN 3