Leitlinien

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TITEL II: REGISTRIERUNG VON STOFFEN
KAPITEL 1: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen
Artikel 10: Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen 1
TITEL III: GEMEINSAME NUTZUNG VON DATEN UND VERMEIDUNG UNNÖTIGER VERSUCHE
KAPITEL 2: Regeln für Nicht-phase-in-Stoffe und Registranten von nicht vorregistrierten Phase-in-Stoffen
Artikel 27: Gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe 2
KAPITEL 3: Bestimmungen für Phase-in-Stoffe
Artikel 30: Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen 1
TITEL X: DIE AGENTUR
Artikel 76: Zusammensetzung 1
Artikel 77: Aufgaben 3
TITEL XII: INFORMATIONEN
Artikel 119: Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit 1
TITEL XIII: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 124: Sonstige Zuständigkeiten 1
ANHANG II: ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS
7.: ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.3.: Spezifische Endanwendungen 1
ANHANG VII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 TONNE ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 1
ANHANG VIII: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 10 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 1
ANHANG IX: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 100 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 1
ANHANG X: STANDARDDATENANFORDERUNGEN FÜR STOFFE, DIE IN MENGEN VON 1 000 TONNEN ODER MEHR HERGESTELLT ODER EINGEFÜHRT WERDEN 1
ANHANG XI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ABWEICHUNGEN VON DEN STANDARD-PRÜFPROGRAMMEN DER ANHÄNGE VII BIS X
1.: DIE DURCHFÜHRUNG EINER PRÜFUNG IST WISSENSCHAFTLICH NICHT NOTWENDIG
1.3.: Quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q)SAR) 1
ANHANG XVI: SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE 1